§ 35b KartG 2005 Verfahren

KartG 2005 - Kartellgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen.

(2) Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,

2.

eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,

3.

eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung,

4.

Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und

5.

den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.

(3) Für Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der einheitliche Titel folgende weiteren Angaben zu enthalten:

1.

das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,

2.

den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.

(4) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 AußStrG auszustellen.

(5) Entstehen einer ausländischen ersuchten Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Vollstreckungsersuchens des Kartellgerichts Kosten, so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des § 55.

(6) Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses von Amts wegen an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. Wird ein eingehendes Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.3.2005 S. 16, gestützt, so ist dieses an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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