§ 30 KartG 2005 Bemessung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn

1.

das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder

2.

der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.

(3) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung

1.

an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,

2.

die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat oder,

3.

wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat. oder

4.

den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.

Stand vor dem 26.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 26.12.2016

(1) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn

1.

das Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder

2.

der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.

(3) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung

1.

an einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,

2.

die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat oder,

3.

wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat. oder

4.

den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.