§ 30 KartG 2005 Bemessung

Kartellgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
    1. 1.Ziffer einsan einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat oder,
    3. 3.Ziffer 3wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat. oder
    4. 4.Ziffer 4den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.

Stand vor dem 26.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 26.12.2016
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Kartellgericht gegen den Unternehmer oder die Unternehmervereinigung schon wegen einer gleichartigen oder ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt oder eine solche Zuwiderhandlung festgestellt hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung als Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung oder an einer solchen Rechtsverletzung führend beteiligt gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung
    1. 1.Ziffer einsan einer von mehreren begangenen Rechtsverletzung nur in untergeordneter Weise beteiligt war,
    2. 2.Ziffer 2die Rechtsverletzung aus eigenem beendet hat oder,
    3. 3.Ziffer 3wesentlich zur Aufklärung der Rechtsverletzung beigetragen hat. oder
    4. 4.Ziffer 4den aus der Rechtsverletzung entstandenen Schaden ganz oder teilweise gutgemacht hat.