§ 6 KanalG

KanalG - Kanalisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass

a)

der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,

b)

die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und

c)

der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.

Wenn die geforderte Beschaffenheit der Abwässer anders nicht erreicht werden kann, sind sie vorzubehandeln.

(2) Wenn andere als häusliche Abwässer eingeleitet werden, hat die Behörde vor der Erlassung eines Anschlussbescheides den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.

(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es zur Erfüllung des Abs. 1 erforderlich ist, nach Anhörung des Amtes der Landesregierung durch Verordnung allgemeine Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall des Abwassers festlegen. Sie kann hiebei die Einbringung bestimmter Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage verbieten oder auf eine bestimmte Menge und Konzentration beschränken.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012

In Kraft seit 12.09.2012 bis 31.12.9999
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