Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.
(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.
(6) Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.
(7) Bei Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v.H.
(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
(9) Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 33/2024
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.
(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.
(6) Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern.
(7) Bei Ferienwohnungen (§ 16 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v.H.
(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
(9) Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 33/2024