§ 9 K-WWLG Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann gestellt werden

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.

(2) Stehen Nutzungsrechte zwei berechtigten Liegenschaften zu, darf jeder Eigentümer einer berechtigten Liegenschaft den Antrag nach Abs. 1 lit. b für alle Nutzungsrechte oder nur für sein Nutzungsrecht stellen. Stehen die Nutzungsrechte mehr als zwei berechtigten Liegenschaften zu, darf der Antrag nach Abs. 1 lit. b von der Mehrheit der Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder von jedem Eigentümer nur für sein Nutzungsrecht gestellt werden; wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereint sind, steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.

(3) Steht eine verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen, so sind für die Erklärung der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages auf Einleitung des Verfahrens sowie hinsichtlich der sonstigen Verfahrenshandlungen die Bestimmungen der §§ 828 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches maßgeblich. Ist die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die Regelungen des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979.

(4) Das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft dies erfordern.

(5) Die Behörde kann von der Einleitung eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten absehen, wenn der Zweck dieser Verfahren auf einfachere Art und Weise, insbesondere durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung einer behördlichen Entscheidung. Die Behörde hat solche Übereinkommen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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