(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 16)
a) | auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, | |||||||||
b) | auf Boden, Wasser, Luft und Klima, | |||||||||
c) | auf die Landschaft und | |||||||||
d) | auf Sach- und Kulturgüter | |||||||||
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen einzelner Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. |
(2) Bei Rodungen zur Schaffung von Reinweidegebieten auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha hat die Agrarbehörde vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Trennung von Wald und Weide verfügt wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren ist von der Agrarbehörde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen; es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
(4) Von der beabsichtigten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen zu informieren, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen. Der Umweltanwalt darf innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung dieser Unterlagen die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 18 Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden; dieselbe Frist gilt für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht aufzulegen; dies gilt dann nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 44 Abs. 5 lit. b und lit. c zuständig sind.
(6) Umweltanwalt ist der Naturschutzbeirat nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 63 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl Nr 79/2002.
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