(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
a) | die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere | |||||||||
aa) | die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes); | |||||||||
bb) | die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung von Reinweidegebieten; | |||||||||
b) | die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 17 Abs. 1); | |||||||||
c) | die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewendeten Methoden; | |||||||||
d) | die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, vermindert oder sonst so weit wie möglich ausgeglichen werden sollen; | |||||||||
e) | die klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach lit. a bis lit. d; | |||||||||
f) | die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technischer Lücken oder fehlender Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben. |
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere das Vorhaben betreffende Unterlagen sowie die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln; diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln; diese Stellen dürfen innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien erstellen oder erstellen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben. Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Kärntner Landeszeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Bedacht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung über die Trennung von Wald und Weide sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Die behördliche Entscheidung (Plan) zur Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens haben die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, erfüllt und in Kärnten zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993, nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl Nr 697/1993.
(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
0 Kommentare zu § 18 K-WWLG