Umwandlung des Brennholzbezuges
(1) Kann die aufgrund der Regulierungsurkunde gebührende Menge an Brennholz in den dafür bestimmten Sortimenten aus den belasteten Waldflächen nicht gedeckt werden, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen; es steht ihm jedoch frei, die gebührende Menge an Brennholz in anderen als den belasteten Waldflächen anzuweisen, sofern deren Ernte und Bringung nicht erheblich ungünstiger ist.
(2) Die Behörde hat mit Verordnung festzulegen, in welchem Verhältnis die Umrechnung des Bezugsrechtes auf Brennholz in ein Bezugsrecht auf höherwertiges Holz zu erfolgen hat.
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