§ 11 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 11

Neuregulierung von Holz- und

Bodenstreubezugsrechten

 

(1) Die Neuregulierung von Holz- und Bodenstreubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes und die genaue Angabe der Holz- und Bodenstreubezugsorte;

b)

die Zeit und die Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Bodenstreu;

c)

die Art der Bringung und die allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungsanlagen;

d)

die allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit, allenfalls auch der Art der zu beziehenden Forstprodukte (wie Fichte oder Lärche) sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezug;

e)

die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung der Nutzungsrechte bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert und eine solche Änderung ohne Gefährdung der Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages möglich ist;

f)

Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im Vorhinein und im Nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Bodenstreumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;

g)

die Elementarholzbezüge und die subsidiären Einforstungsrechte (Holzbezugsrechte im Bedarfsfall), sofern solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.

 

(2) Bei der Bestimmung der Bezugsorte (Abs 1 lit a) ist einerseits auf die möglichst günstige Ernte und Bringung der Forstprodukte sowie der Bodenstreu durch den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, andererseits darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich dadurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Deckung der Nutzungsrechte in diesen Teilen ergibt.

 

(3) Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Bodenstreu (Abs 1 lit d) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, ist der Preis auf Antrag der Eigentümer der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaften zu ändern. Ein solcher Antrag kann - ausgenommen im Fall einer Wertänderung um mehr als 15 Prozent - jeweils erst nach Ablauf von zehn Jahren gestellt werden.

 

(4) Der Bezug von Nutzholz im Vorhinein und im Nachhinein (Abs 1 lit f) ist derart zu regeln, dass dieses Bezugsrecht bis zu zehn Jahren im Vorhinein und bis zu zehn Jahren im Nachhinein in Anspruch genommen werden kann, sofern nicht schon in den bestehenden Regulierungsurkunden ein längerer Zeitraum zugestanden ist. Außerordentliche Bezüge von Nutzholz für den normalen oder, sofern kein Elementarholzbezugsrecht besteht, für einen infolge eines Brandes oder eines Elementarereignisses notwendigen Wiederaufbau sind so zu bestimmen, dass für diesen Zweck nach erwiesener Notwendigkeit ein Vorausbezug von Nutzholz bis zu 20 Jahren in Anspruch genommen werden kann, sofern in der bestehenden Regulierungsurkunde keine andere Regelung getroffen worden ist.

 

(5) Der Elementarholzbezug (Abs 1 lit g) ist derart zu regeln, dass festgestellt wird, für welche Objekte dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft im Fall eines Brandes oder eines Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Weiters ist festzustellen, welche Holzmenge zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde im Fall ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre.

 

(6) Wenn zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der den Elementarholzbezug regelnden Bestimmungen der Regulierungsurkunde besteht, sind diese Bestimmungen eindeutig neu zu fassen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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