Bestand von Nutzungsrechten
(1) Der Bestand der Nutzungsrechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(2) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Die Nutzungsrechte erlöschen nicht durch die Vereinigung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften in der Hand desselben Eigentümers.
(3) Die Neubegründung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft vereinbar ist und das Rechtsgeschäft von der Behörde genehmigt wird. Die Behörde hat die Neubegründung von Nutzungsrechten zu genehmigen, wenn der Gegenstand und der Umfang der Nutzungsrechte ausreichend bestimmt im Sinne des 2. Abschnittes sind und das Rechtsgeschäft auch sonst nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
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