2. Abschnitt
Neuregulierung und Regulierung von
Nutzungsrechten
Gegenstand und Umfang der Neuregulierung
(1) Die Neuregulierung von Nutzungsrechten hat sich ausgehend von den in § 8 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Die Neuregulierung von Nutzungsrechten bezweckt die Ergänzung oder die Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der in den Regulierungsurkunden festgelegten Rechte darf durch die Neuregulierung von Nutzungsrechten nicht eintreten.
(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.
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