Gemeinsame Bestimmungen für die
Neuregulierung von Holz-, Bodenstreu-
bezugs- und Weiderechten
(1) Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Eigentümern berechtigter Liegenschaften belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes beschränkt werden, wenn dies zweckmäßig und für die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften nicht nachteilig ist.
(2) Gegenleistungen des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, die in den Regulierungsurkunden festgelegt sind, dürfen im Rahmen der Neuregulierung auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaften nach Maßgabe des § 30 in Geld abgelöst werden.
(3) Die Kosten der in den §§ 11 Abs 1 und 13 genannten Herstellungen hat, sofern gesetzlich oder in der Regulierungsurkunde keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, derjenige zu tragen, zu dessen Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung der Kosten hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu erfolgen.
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