§ 14 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 14

Gemeinsame Bestimmungen für die

Neuregulierung von Holz-, Bodenstreu-

bezugs- und Weiderechten

 

(1) Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Eigentümern berechtigter Liegenschaften belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes beschränkt werden, wenn dies zweckmäßig und für die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften nicht nachteilig ist.

 

(2) Gegenleistungen des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, die in den Regulierungsurkunden festgelegt sind, dürfen im Rahmen der Neuregulierung auf Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Liegenschaften nach Maßgabe des § 30 in Geld abgelöst werden.

 

(3) Die Kosten der in den §§ 11 Abs 1 und 13 genannten Herstellungen hat, sofern gesetzlich oder in der Regulierungsurkunde keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, derjenige zu tragen, zu dessen Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung der Kosten hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu erfolgen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 K-WWLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 K-WWLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 K-WWLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 K-WWLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 K-WWLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WWLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 K-WWLG
§ 15 K-WWLG