(1) Vereinbarungen über Änderungen von Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Stimmt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft nach Anhörung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft derartige Änderungen zu verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.
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