Neuregulierung von Weiderechten
Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf
a) | die Festlegung des belasteten Gebietes; | |||||||||
b) | die Ordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung; | |||||||||
c) | die Anweisung der Weideplätze insbesondere auch für den Fall der Beeinträchtigung der Weiderechte durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung; | |||||||||
d) | Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes; | |||||||||
e) | die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Überschirmungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen des belasteten Gebietes; | |||||||||
f) | die Zeit, die Bezeichnung und die Bekanntmachung der Hegelegung sowie die Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung; | |||||||||
g) | die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl; | |||||||||
h) | die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist; | |||||||||
i) | die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh; | |||||||||
j) | die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen; | |||||||||
k) | die Anlage und die Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Kanalisations-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen; | |||||||||
l) | die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht; | |||||||||
m) | sonstige Maßnahmen, die die Ausübung der regulierungsurkundlichen Weiderechte gewährleisten. |
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