§ 13 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 13

Neuregulierung von Weiderechten

 

Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf

a)

die Festlegung des belasteten Gebietes;

b)

die Ordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung;

c)

die Anweisung der Weideplätze insbesondere auch für den Fall der Beeinträchtigung der Weiderechte durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;

d)

Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

e)

die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Überschirmungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen des belasteten Gebietes;

f)

die Zeit, die Bezeichnung und die Bekanntmachung der Hegelegung sowie die Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;

g)

die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl;

h)

die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;

i)

die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;

j)

die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

k)

die Anlage und die Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Kanalisations-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;

l)

die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;

m)

sonstige Maßnahmen, die die Ausübung der regulierungsurkundlichen Weiderechte gewährleisten.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-WWLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-WWLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-WWLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-WWLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-WWLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-WWLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 K-WWLG
§ 14 K-WWLG