§ 15 K-WWLG

K-WWLG - Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 15

Ersatzleistungen für unbedeckte

Nutzungsrechte

 

(1) Finden die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine ausreichende Bedeckung, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dafür nach Maßgabe der Abs 2 und 3 angemessenen Ersatz zu leisten. Keine ausreichende Bedeckung finden gebührende Nutzungsrechte dann, wenn der Ertrag der belasteten Grundstücke zur vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der gebührenden Nutzungsrechte nicht ausreicht.

 

(2) Sind die belasteten Grundstücke Waldflächen, so hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft den Ersatz zu leisten, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet worden ist, sei es infolge eines Verschuldens des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere als Waldflächen, so tritt die Verpflichtung zur Ersatzleistung ebenfalls nur im Fall eines Verschuldens des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft ein.

 

(3) Für die Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte sind zunächst die in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke heranzuziehen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist entweder ein anderes Grundstück des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein derartiger Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen (Vergleich) zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften erreicht werden, so hat die Behörde dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft eine jährliche Rente zuzuerkennen, die dem jeweiligen Wert des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat, und auf der verpflichteten Liegenschaft bücherlich sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Nutzungsrechte, der nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattzufinden hat.

 

(4) Ist der Ertrag der belasteten Grundstücke ohne Verschulden des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft auf Dauer unzureichend, um die gebührenden Nutzungsrechte ausreichend zu bedecken, müssen die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften eine verhältnismäßige Kürzung ihrer Nutzungsrechte hinnehmen, sofern weder eine Ablösung der Nutzungsrechte in Geld nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes stattzufinden hat noch zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften ein anderes Übereinkommen (Vergleich) getroffen wird.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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