Umwandlung von Holz- und Boden-
streubezugsrechten
(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes der verpflichteten Liegenschaft oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Behörde die Holz- und Bodenstreubezugsrechte in Holz- und Bodenstreuabgaben des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft umwandeln; die Umwandlung von Holzbezugsrechten ist nur mit Zustimmung der Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften zulässig.
(2) Trotz bewilligter Umwandlung ist die verpflichtete Liegenschaft so zu bewirtschaften, dass die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben.
(3) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft die gebührende Holz- und Bodenstreumenge zur festgesetzten Zeit an die bestimmten Abgabeorte zu liefern.
(4) Die Behörde kann bestimmen, ob und inwieweit der Ersatz des Holzes und der Bodenstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz darf nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaft nicht geschädigt wird.
(5) Wird die Holz- oder Bodenstreuabgabe nicht pflichtgemäß geleistet, hat die Behörde die Umwandlung wieder aufzuheben.
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