§ 58 K-WWLG Strafbestimmungen

Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

den Bestimmungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt;

b)

bescheidmäßige Anordnungen der Behörde aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt;

c)

Markierungen, Grenzkennzeichnungen oder sonstige Behelfe, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

den Bestimmungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt;

b)

bescheidmäßige Anordnungen der Behörde aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt;

c)

Markierungen, Grenzkennzeichnungen oder sonstige Behelfe, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten