§ 26 K-WFG

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Satzung muß mindestens enthalten:

1.

die Bezeichnung und den Sitz des Fonds;

2.

die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung;

3.

Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse;

4.

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung;

5.

Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura;

6.

Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums;

7.

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes;

8.

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß;

9.

allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

10.

Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.2019

Die Satzung muß mindestens enthalten:

1.

die Bezeichnung und den Sitz des Fonds;

2.

die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung;

3.

Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse;

4.

nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung;

5.

Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura;

6.

Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums;

7.

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes;

8.

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß;

9.

allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

10.

Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds.

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