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Die Satzung muß mindestens enthalten:
1. | die Bezeichnung und den Sitz des Fonds; | |||||||||
2. | die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung; | |||||||||
3. | Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse; | |||||||||
4. | nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung; | |||||||||
5. | Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura; | |||||||||
6. | Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums; | |||||||||
7. | Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes; | |||||||||
8. | Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß; | |||||||||
9. | allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes; | |||||||||
10. | Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds. |
Die Satzung muß mindestens enthalten:
1. | die Bezeichnung und den Sitz des Fonds; | |||||||||
2. | die Geschäftsfelder des Fonds und ihre nähere Umschreibung; | |||||||||
3. | Angaben über das Vermögen des Fonds und die Verwendung der Erträgnisse; | |||||||||
4. | nähere Ausführungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Kuratoriums an der Geschäftsführung; | |||||||||
5. | Bestimmungen über die Vertretung des Fonds und die Erteilung der Prokura; | |||||||||
6. | Bestimmungen über wechselseitige Vertretungsbefugnisse der Mitglieder des Vorstandes sowie über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Vorstandes, allein oder den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten; ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums; | |||||||||
7. | Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes; | |||||||||
8. | Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht und den Jahresabschluß; | |||||||||
9. | allfällige Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes; | |||||||||
10. | Bestimmungen über die Erlassung von Richtlinien im Rahmen der Geschäftsfelder zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds. |