§ 46 K-UAG (weggefallen)

Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.03.2024 bis 31.12.9999
Soweit sich die in diesem Landesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter§ 46 K-UAG seit 07.03.2024 weggefallen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 07.03.2024

In Kraft vom 27.02.2016 bis 07.03.2024
Soweit sich die in diesem Landesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter§ 46 K-UAG seit 07.03.2024 weggefallen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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