§ 9 K-TBWG Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Wettunternehmer sind verpflichtet, die Betriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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