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Legende:
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Totalisateure und BuchmacherDie Wettunternehmer sind verpflichtet, die BetriebsstätteBetriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.
Totalisateure und BuchmacherDie Wettunternehmer sind verpflichtet, die BetriebsstätteBetriebsstätten durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung muss den Namen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und die Angabe des Gegenstandes der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift enthalten.