§ 8 K-TBWG Wettreglement

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Ausübung der Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden erfolgen. Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;

2.

die Ge- und Verbote gemäß § 9b Abs. 1 und § 10a;

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen in einer Spielerschutzeinrichtung, und

4.

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und/oder einer Fremdsperre.

(2) Das Wettreglement und seine Änderungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Entspricht das Wettreglement oder seine Änderung nicht den Voraussetzungen des Abs. 1, hat die Landesregierung die Anwendung der Änderung oder des Wettreglements innerhalb von drei Monaten nach der Entgegennahme zu untersagen. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers ist das Wettreglement mit einem Beglaubigungsvermerk der Landesregierung zu versehen.

(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle der Betriebsstätte auszuhängen. Eine Kopie des Wettreglements ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-TBWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-TBWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-TBWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-TBWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-TBWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TBWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-TBWG
§ 9 K-TBWG