(1) Die Ausübung der Tätigkeit darf nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden erfolgen. Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
1. | Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung; | |||||||||
2. | die Ge- und Verbote gemäß § 9b Abs. 1 und § 10a; | |||||||||
3. | Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie die Möglichkeit von Beratungs- und Aufklärungsgesprächen in einer Spielerschutzeinrichtung, und | |||||||||
4. | den Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und/oder einer Fremdsperre. |
(2) Das Wettreglement und seine Änderungen sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Entspricht das Wettreglement oder seine Änderung nicht den Voraussetzungen des Abs. 1, hat die Landesregierung die Anwendung der Änderung oder des Wettreglements innerhalb von drei Monaten nach der Entgegennahme zu untersagen. Auf Verlangen des Bewilligungsinhabers ist das Wettreglement mit einem Beglaubigungsvermerk der Landesregierung zu versehen.
(3) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle der Betriebsstätte auszuhängen. Eine Kopie des Wettreglements ist dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen.
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