(1) Die Bewilligung darf erteilt werden
a) | für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort oder | |||||||||
b) | für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort. |
(2) Die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). § 16 K-BQAG ist nicht anzuwenden.
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