§ 2 K-TBWG Arten der Bewilligung

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligung darf erteilt werden

a)

für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten aus Anlaß einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort oder

b)

für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.

(2) Die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). § 16 K-BQAG ist nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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