(1) Soweit dies für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, zur Erfüllung von Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogenen Daten auch automationsunterstützt verwendet werden:
1. | Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten des Wettunternehmers sowie des Geschäftsführers, des Präventions- und Geldwäschebeauftragten, | |||||||||
2. | Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit gemäß § 4, | |||||||||
3. | Daten über die Anzahl, Lage und Ausstattung der Betriebsstätten und zur Identifikation der Wettterminals, | |||||||||
4. | Daten über den Beginn, die Dauer und das Erlöschen der Bewilligung. |
(2) Die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1, Einleitungssatz, von der Landesregierung
1. | den Organen gemäß § 12a Abs. 2, | |||||||||
2. | den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten sowie | |||||||||
3. | Gerichten und Behörden des Bundes, anderer Bundesländer sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |||||||||
auch automationsunterstützt übermittelt werden. |
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung über den Ausgang eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 zu informieren.
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