(1) Auf folgende Ereignisse dürfen von Wettunternehmen keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt werden:
1. | die auf die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände abzielen, | |||||||||
2. | die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen, | |||||||||
3. | durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden. |
(2) Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten.
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