§ 10a K-TBWG § 10a

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf folgende Ereignisse dürfen von Wettunternehmen keine Wetten angeboten, abgeschlossen und vermittelt werden:

1.

die auf die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände abzielen,

2.

die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,

3.

durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt werden.

(2) Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf eine Teil-Spielzeit nach dem Reglement der betreffenden Sportart oder das Endergebnis, sind verboten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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