(1) Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt wird, finden folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, soweit sie sich auf reglementierte Gewerbe beziehen, für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer Anwendung:
a) | hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 GewO 1994; | |||||||||
b) | hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit (Geschäftsführer, Fortbetriebsrechte) die Bestimmungen der §§ 38 bis 45 GewO 1994; | |||||||||
c) | hinsichtlich der Endigung und des Ruhens der Bewilligung die Bestimmungen der §§ 85 bis 93 GewO 1994. |
(2) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
a) | an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und | |||||||||
b) | die für die Vollziehung dieser Bestimmungen zuständige Behörde | |||||||||
die Landesregierung ist. |
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