§ 6 K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die notwendige fachliche Befähigung ist durch folgende Belege nachzuweisen:

a)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr 242/1962;

b)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit;

c)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schule, in der eine mit der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit;

d)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß § 25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

e)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer nicht unter lit. a angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in lit. a oder c angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Die gemäß Abs. 1 lit. b bis e geforderte fachliche Tätigkeit muß in einem Wettbüro oder in einer vergleichbaren Tätigkeit, die geeignet ist, Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, absolviert worden sein.

(3) Für die Anerkennung der in Abs. 1 genannten Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) gelten die Bestimmungen des K-BQAG, es sei denn, der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung wird durch die Anerkennung nach anderen österreichischen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erbracht.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-TBWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-TBWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-TBWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-TBWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-TBWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-TBWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 K-TBWG
§ 7 K-TBWG