(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. | Buchmacher; Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt; | |||||||||
2. | Totalisateure; Totalisateur ist, wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt, und | |||||||||
3. | gewerbsmäßige Vermittler von Wettkunden und Wettinteressenten; als Vermittlung gilt auch deren Namhaftmachung. |
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vermittlung von Wetten gelten auch für die Vermittlung von Wettkunden und Wettinteressenten.
(3) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt
1. | durch Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder einer nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes erteilten Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers sind, oder | |||||||||
2. | durch Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, juristische Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 lit. b sowie nach dem Unionsrecht gleichgestellte Personen, die die Tätigkeit aufgrund einer nach vergleichbaren Vorschriften erteilten Bewilligung ausüben. |
(4) Die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 ist bloß vorübergehend, wenn sie durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen oder bei höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr erfolgt. Sie ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung, einer Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, der Zustimmung des Veranstalters sowie der Angabe der Veranstaltungen, des Veranstaltungsortes und der Zeit anzuzeigen. § 8 findet sinngemäße Anwendung.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes Zuständigkeiten des Bundes berührt werden, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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