§ 10 K-TBWG Nebenbedingungen

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bewilligung ist erstmals auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Sie kann mit den Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten, wie insbesondere

1.

hinsichtlich der Betriebsstätte, der Wettregeln und der Durchführung der Wettgeschäfte oder

2.

zur Sicherung öffentlicher Interessen, wie den Jugendschutz oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Können die Interessen gemäß Z 1 oder 2 auch durch Bedingungen und Auflagen nicht gesichert werden, ist die Bewilligung zu versagen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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