(1) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber
a) | voll geschäftsfähig ist; | |||||||||
b) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen ist; | |||||||||
c) | die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4); | |||||||||
d) | die Bestätigung einer Bank darüber erbringt, daß er für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unwiderruflich über einen bestimmten Kreditrahmen verfügen kann (§ 5) und | |||||||||
e) | die notwendige fachliche Befähigung aufweist (§ 6). |
(1a) Sofern der Wettunternehmer nicht ausschließlich als Vermittler im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz tätig werden soll, ist die Bewilligung weiters nur zu erteilen, wenn der Bewerber
1. | ein Wettreglement vorlegt, das den Bestimmungen des § 8 entspricht, und | |||||||||
2. | ab der dritten Bewilligung des Bewerbers in Kärnten, einen Präventionsbeauftragten bestellt hat, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c erfüllt und den Wettunternehmer bei der Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß § 9b berät und unterstützt. |
(2) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften müssen
1. | ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung | |||||||||
a) | im Inland oder | |||||||||
b) | in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum haben; wenn die Gesellschaft lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem dieser Staaten hat, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen, und | |||||||||
2. | die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c und e durch einen zu bestellenden Geschäftsführer erfüllen. |
(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. b) oder des Sitzes im Inland (Abs. 2 Z 1) besteht überdies nicht, soweit diesbezüglich staatsvertragliche Regelungen bestehen.
(4) Für Bewilligungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist überdies gleichzeitig mit dem Antrag die Zustimmung des Veranstalters nachzuweisen.
(5) Bewilligungen für einen festen Standort (§ 2 Abs. 1 lit. b) dürfen nur erteilt werden, wenn der baubehördlich bewilligte Verwendungszweck die Tätigkeit eines Wettunternehmens umfasst.
(6) Dem Antrag auf Bewilligung sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 2, 4 und 5 erforderlichen Belege sowie die Zustimmung der gemäß Abs. 1a Z 2 bestellten Personen anzuschließen.
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