§ 12 K-TBWG

K-TBWG - Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz - K-TBWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen dem Wettreglement ausübt;

2.

die gemäß § 1 Abs. 4, § 9a Abs. 3 oder § 9b Abs. 6 erforderliche Anzeige unterlässt oder unvollständig erstattet;

3.

den in der Bewilligung oder in einem Bescheid gemäß § 9a Abs. 5 festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder Auflagen nicht erfüllt;

4.

die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettreglement ausübt, dieses nicht ordnungsgemäß aushängt oder aushändigt, dieses oder dessen Änderung der Landesregierung nicht zur Kenntnis bringt oder entgegen der Untersagung durch die Landesregierung weiter verwendet;

5.

einen Wettterminal ohne Anzeigeverfahren oder entgegen § 9a Abs. 4 oder den Bedingungen und Auflagen eines Bescheides gemäß § 9a Abs. 5 aufstellt oder betreibt;

6.

minderjährigen Personen entgegen § 9b Abs. 1 die Teilnahme an einer Wette ermöglicht oder minderjährige Personen als Wettkunden vermittelt;

7.

den Verpflichtungen des § 9b zum Ausstellen von Wettkundenkarten oder Führen von Aufzeichnungen nicht entspricht;

8.

eine auf seinen Namen ausgestellte Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt;

9.

wer den Verpflichtungen des § 9b hinsichtlich der Bestellung, Anzeige und Weiterbildung des Präventionsbeauftragten oder Beratung und Sperre von Wettkunden nicht entspricht;

10.

(entfällt)

11.

die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet;

12.

Überprüfungen und Kontrollen gemäß § 12a oder Beschlagnahmen gemäß § 12b behindert;

13.

gegen sonstige Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

die Tätigkeit als Wettunternehmer trotz der gemäß § 8 Abs. 2 und 3 oder § 9 GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 bis 3 GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben;

2.

sich eines Geschäftsführers bedient, der den in § 39 Abs. 2 bis 3 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr entspricht;

3.

die Anzeigen gemäß §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2, 3 und 5, 39 Abs. 4, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 und 93 GewO 1994 nicht erstattet;

4.

trotz der aufgrund des § 39 Abs. 1 GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers die Tätigkeit als Wettunternehmer ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 bis 3 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieser Tätigkeit erstattet zu haben.

(3) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wettterminals, die entgegen § 9a Abs. 2 aufgestellt oder betrieben werden oder die den Anforderungen gemäß § 9a Abs. 4 und 4a nicht entsprechen, sind gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn, der Verstoß ist geringfügig.

In Kraft seit 17.12.2019 bis 31.12.9999
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