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(1a) Der Erteilung einer Ausspielbewilligung hat eine öffentliche Interessentensuche vorauszugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der Ausspielbewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt:
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(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.
(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Spielerschutz, Spielsuchtvorbeugung, Infrastruktur, Qualitätssicherung und Erfahrung.
(5) In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen:
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(6) Die Ausspielbewilligung erlischt:
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(7) Liegen nach Erteilung der Ausspielbewilligung die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht mehr vor oder verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung, so hat die Behörde in nachstehender Reihenfolge folgende Maßnahmen zu setzen:
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(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.
(9) Die Behörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung zu verständigen.
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(1a) Der Erteilung einer Ausspielbewilligung hat eine öffentliche Interessentensuche vorauszugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der Ausspielbewilligung sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat.
(2) Die Ausspielbewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die jedenfalls folgende ordnungspolitische Anforderungen erfüllt:
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(3) Im Falle der Bewerbung um die erstmalige Erteilung einer Ausspielbewilligung genügt es, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft die Erfüllung der in Abs. 2 lit. e Z 6 bis Z 12 vorgesehenen Nachweise in Form geeigneter und schlüssiger Konzepte erbringt.
(4) Überschreitet die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zu vergebenden Ausspielbewilligungen, so hat die Behörde denjenigen Bewilligungswerbern den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz am besten erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien Spielerschutz, Spielsuchtvorbeugung, Infrastruktur, Qualitätssicherung und Erfahrung.
(5) In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen:
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(6) Die Ausspielbewilligung erlischt:
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(7) Liegen nach Erteilung der Ausspielbewilligung die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht mehr vor oder verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung, so hat die Behörde in nachstehender Reihenfolge folgende Maßnahmen zu setzen:
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(8) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Abs. 7 durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und § 5 GSpG haben.
(9) Die Behörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Verfahren betreffend die Erteilung oder den Entzug einer Ausspielbewilligung zu verständigen.