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Legende:
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Die Landesregierung ist verpflichtet,hat für die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informierenInformationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisenzur Verfügung stehen.
Die Landesregierung ist verpflichtet,hat für die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informierenInformationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisenzur Verfügung stehen.