§ 84e K-SchG Informationspflichten

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2017 bis 31.12.9999

Die Landesregierung ist verpflichtet,hat für die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informierenInformationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisenzur Verfügung stehen.

Stand vor dem 09.11.2017

In Kraft vom 18.07.2014 bis 09.11.2017

Die Landesregierung ist verpflichtet,hat für die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informierenInformationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisenzur Verfügung stehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten