§ 6 K-SchG Organe

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen:

1.

der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),

2.

der Vorstand,

3.

der Vorsitzende (der Verbandsobmann),

4.

der Kontrollausschuß.

(2) Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit der Gesetzgebungsperiodedem Wahlabschnitt des LandtagesGemeinderates zusammen; sie erstreckt sich. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.

(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(4) Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.

Stand vor dem 27.02.2015

In Kraft vom 10.10.2000 bis 27.02.2015

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen:

1.

der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),

2.

der Vorstand,

3.

der Vorsitzende (der Verbandsobmann),

4.

der Kontrollausschuß.

(2) Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit der Gesetzgebungsperiodedem Wahlabschnitt des LandtagesGemeinderates zusammen; sie erstreckt sich. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.

(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(4) Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.

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