§ 11 K-PStG

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und 3 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.

In Kraft seit 17.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 K-PStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 K-PStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 K-PStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 K-PStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 K-PStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 K-PStG
§ 12 K-PStG