§ 11 K-PStG

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und 3 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.

In Kraft seit 17.01.2020 bis 31.12.9999
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