§ 17 K-PStG

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Wer

1.

durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;

2.

einer Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt oder

3.

entgegen einer aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde

a)

die zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise für deren Entrichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt, markiert, entwertet oder in Gang setzt, oder

b)

den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht anbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

als Organ der Straßenaufsicht

a)

sein Amt entgegen den Dienstanweisungen der Landesregierung oder zuständigen Straßenpolizeibehörde (§ 14b Abs. 1) ausübt,

b)

gegen die Meldepflicht gemäß § 14b Abs. 2 erster Satz verstößt oder

2.

die Tätigkeit eines Organs der Straßenaufsicht

a)

ohne Bestellung gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz ausübt oder

b)

nach Ablauf der Befristung gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz ausübt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Straße bedroht wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 16.01.2020 bis 31.12.9999
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