(1) Wer
1. | durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt; | |||||||||
2. | einer Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt oder | |||||||||
3. | entgegen einer aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde | |||||||||
a) | die zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise für deren Entrichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt, markiert, entwertet oder in Gang setzt, oder | |||||||||
b) | den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht anbringt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. | als Organ der Straßenaufsicht | |||||||||
a) | sein Amt entgegen den Dienstanweisungen der Landesregierung oder zuständigen Straßenpolizeibehörde (§ 14b Abs. 1) ausübt, | |||||||||
b) | gegen die Meldepflicht gemäß § 14b Abs. 2 erster Satz verstößt oder | |||||||||
2. | die Tätigkeit eines Organs der Straßenaufsicht | |||||||||
a) | ohne Bestellung gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz ausübt oder | |||||||||
b) | nach Ablauf der Befristung gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz ausübt | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Straße bedroht wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen. |
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