§ 16 K-PStG Mitwirkung

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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