§ 8 K-PStG Aufsichtsorgane für den ruhenden Verkehr

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des ruhenden Verkehrs nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 können die Bezirksverwaltungsbehörden Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung darf nur auf Antrag einer Gemeinde, für den Bereich dieser Gemeinde und mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die Vertrauenswürdigkeit,

4.

die körperliche und geistige Eignung,

5.

die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 Z 3) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) entfällt

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 5 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Gegenstand der Befragung sind:

a)

dieses Gesetz und die aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 genannten Ermächtigungen erlassenen Verordnungen der antragstellenden Gemeinde (Abs. 1 zweiter Satz) und

b)

die Straßenverkehrsordnung 1960, ihre Durchführungsverordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.

(6) Die Tätigkeit eines Aufsichtsorganes nach diesem Gesetz gilt für Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen nicht als Nebenbeschäftigung im Sinne des Nebenbeschäftigungsgesetzes.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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