2. Abschnitt
Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze
(1) Ist es
a) | bei Vorhaben nach § 6 lit a der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bei geschlossener Bauweise oder | |||||||||
b) | bei Vorhaben nach § 6 lit b oder c der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. |
(2) Die Baubehörde hat bei der Festlegung im Sinne des Abs 1 darauf zu achten, daß möglichst viele der erforderlichen Garagen oder Stellplätze, nach Möglichkeit aber wenigstens ein Fünftel davon, tatsächlich errichtet werden.
(3) Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe im Sinne des Abs 1 zu entrichten.
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