Gesamte Rechtsvorschrift K-PStG

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

K-PStG
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Stand der Gesetzesgebung: 21.08.2024

§ 1 K-PStG Kurzparkzonengebühr


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kurzparkzonengebühr gelten für Gemeinden, die aufgrund einer gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 ausschreiben.

(2) Die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzte zulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

§ 2 K-PStG


(1) Über § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.

(2) Als Abstellen im Sinne des Abs. 1 gilt das Halten und Parken im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.

(3) Von der Entrichtung der Parkgebühr sind jedenfalls jene Fahrzeuge ausgenommen, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2017 von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr befreit sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere sachliche oder zeitliche Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht.

§ 3 K-PStG Kundmachung


(1) Auf die Gebührenpflicht in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen hat die Gemeinde auf geeignete Art hinzuweisen. Ein Hinweis nach § 52 lit. a Z 13d letzter Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 gilt jedenfalls als geeignet.

(2) Wenn die Gebührenpflicht nur zu bestimmten Zeiten besteht, sind diese ersichtlich zu machen.

(3) Die Gebührenpflicht tritt mit dem Zeitpunkt des Anbringens der Hinweise (Abs. 1) ein. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

(4) Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 4 sind jeweils am Beginn und am Ende durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Anfang bzw. – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

§ 4 K-PStG § 4


(1)              Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Sie darf 0,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde der Abstelldauer nicht überschreiten. Die Verwendung anderer Zeiteinheiten ist zulässig, wenn dies wegen der zur Verwendung gelangenden Kontrollnachweise (§ 6 Abs. 1) erforderlich ist, jedoch darf dadurch der Höchstbetrag gemäß dem zweiten Satz nicht überschritten werden.

(2)              Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen (§ 7 Abs. 1) kann die Abgabe für die Dauer der Ausnahmebewilligung pauschaliert werden (§ 7 Abs. 2 Z 2). Die Pauschalgebühr darf 50 Euro für jeden angefangenen Monat nicht überschreiten.

§ 5 K-PStG Abgabenschuldner, Auskunftspflichten


(1)              Zur Entrichtung der Parkgebühr (§ 2) ist verpflichtet, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Verkehrsfläche abstellt, für die eine Abgabepflicht besteht. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 ist der Inhaber der Ausnahmebewilligung Abgabenschuldner.

(2)              Wurde ein Kraftfahrzeug abgabepflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Abgabe (§§ 1 und 2) für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn die Abgabe verkürzt oder hinterzogen wurde oder wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (§ 17 Abs. 1 Z 3 lit. b) nicht deutlich sichtbar gemacht oder ein entsprechender Nachweis nicht angebracht wurde.

§ 6 K-PStG Entrichtung der Parkgebühr


(1)              Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass

1.

die Handhabung möglichst einfach ist,

2.

der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist,

3.

das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und

4.

die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist.

(2)              Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.

§ 7 K-PStG Anrainer


(1)              Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.

(2)              Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,

1.

keine Parkgebühr zu entrichten haben oder

2.

eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat (§ 4 Abs. 2)

zu entrichten haben.

§ 8 K-PStG Aufsichtsorgane für den ruhenden Verkehr


(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des ruhenden Verkehrs nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 können die Bezirksverwaltungsbehörden Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung darf nur auf Antrag einer Gemeinde, für den Bereich dieser Gemeinde und mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die Vertrauenswürdigkeit,

4.

die körperliche und geistige Eignung,

5.

die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse.

(3) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 Z 3) liegt jedenfalls nicht vor bei Personen, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(4) entfällt

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 Z 5 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Gegenstand der Befragung sind:

a)

dieses Gesetz und die aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 genannten Ermächtigungen erlassenen Verordnungen der antragstellenden Gemeinde (Abs. 1 zweiter Satz) und

b)

die Straßenverkehrsordnung 1960, ihre Durchführungsverordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.

(6) Die Tätigkeit eines Aufsichtsorganes nach diesem Gesetz gilt für Mitglieder eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen nicht als Nebenbeschäftigung im Sinne des Nebenbeschäftigungsgesetzes.

§ 9 K-PStG


§ 9

Bestellung, Angelobung, Erlöschen der Bestellung

 

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

 

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

 

(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

 

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn

a)

die Notwendigkeit der Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde durch das Aufsichtsorgan nach § 8 Abs 1 wegfällt,

b)

eine der im § 8 Abs 2 Z. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt,

c)

das Aufsichtsorgan schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt,

d)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

e)

die Gemeinde den Widerruf beantragt.

 

(5) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten, der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

§ 10 K-PStG Dienstabzeichen, Dienstausweis


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls den Schild des Landeswappens sowie die Inschrift „Aufsichtsorgan für den Straßenverkehr“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes und

b)

den Schild des Landeswappens, die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat.

§ 11 K-PStG


(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und 3 dieses Gesetzes und § 99 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. d in Verbindung mit §§ 23, 24, 25 sowie § 89a - soweit er sich auf den ruhenden Verkehr bezieht - der Straßenverkehrsordnung 1960 betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.

§ 12 K-PStG Verweisungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
    1. a)Litera a(entfällt)
    2. b)Litera bFinanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012;Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 51/2012;
    3. c)Litera cStraßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2019;Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 37/2019;
    4. d)Litera dVerwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 58/2018;Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 58/2018;
    5. e)Litera eFinanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2018.Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2018,.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

§ 13 K-PStG


2. Abschnitt

 

§ 13

Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze

 

(1) Ist es

a)

bei Vorhaben nach § 6 lit a der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bei geschlossener Bauweise oder

b)

bei Vorhaben nach § 6 lit b oder c der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.

 

(2) Die Baubehörde hat bei der Festlegung im Sinne des Abs 1 darauf zu achten, daß möglichst viele der erforderlichen Garagen oder Stellplätze, nach Möglichkeit aber wenigstens ein Fünftel davon, tatsächlich errichtet werden.

 

(3) Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe im Sinne des Abs 1 zu entrichten.

§ 14 K-PStG


§ 14

Ausgleichsabgabe

 

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, als Ersatz für jene Stellplätze oder Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten bei Vorhaben im Sinne des § 13 Abs 1 nicht errichtet werden können, durch Beschluß des Gemeinderates je Stellplatz oder Garage eine Ausgleichsabgabe bis zu der im Abs 3 festgelegten Höhe zu erheben.

 

(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Die Sätze sind für Stellplätze einspuriger und mehrspuriger Kraftfahrzeuge gesondert festzulegen. Zufahrtswege haben außer Betracht zu bleiben.

 

(3) Die Ausgleichsabgabe ist so zu bestimmen, daß je Stellplatz oder Garage die ortsüblichen durchschnittlichen Kosten für die Errichtung eines Stellplatzes (bei Stellplätzen für mehrspurige Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes von 2,30 x 5,00 m) nicht überschritten werden.

§ 14a K-PStG


(1) Die Landesregierung darf Organe der Straßenaufsicht bestellen, die von der zuständigen Straßenpolizeibehörde zur Durchführung von Überwachungen nach § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden können. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des zu Bestellenden erfolgen. Soweit dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Standes an Kenntnissen und Tätigkeiten (Abs. 2) erforderlich ist, hat die Bestellung unter Bedingungen oder befristet zu erfolgen.

(2) Die zu Bestellenden müssen über die für die jeweilige Tätigkeit als Organ der Straßenaufsicht notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen sowie mit den ihnen übertragenen Aufgaben der betreffenden Straßenaufsicht vertraut sein. Wenn dies zur Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß dem ersten Satz erforderlich ist, hat die Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine eingehende Befragung des zu Bestellenden zu überprüfen.

(3) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Organe der Straßenaufsicht bestellt sind, ist ein Nachweis gemäß Abs. 2 nicht zu erbringen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen im anderen Bundesland im Wesentlichen den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen.

(4) Die §§ 8 Abs. 2, 3 und 6, 9 Abs. 2, 3 und 5 und 10 Abs. 1 und 3 sowie hinsichtlich des Dienstausweises § 10 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Landesregierung tritt.

(5) Das Organ der Straßenaufsicht ist von seiner Funktion zu entheben, wenn

1.

eine der im § 8 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachträglich wegfällt;

2.

das Organ der Straßenaufsicht schwer oder wiederholt seine Pflichten verletzt, insbesondere, wenn derartige Pflichtverletzungen § 14b Abs. 1 oder § 14b Abs. 2 erster Satz betreffen;

3.

das Organ der Straßenaufsicht ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

4.

die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Organe der Straßenaufsicht wegfällt.

(6) Die Landesregierung darf über die nach Abs. 1 bestellten Organe der Straßenaufsicht personenbezogene Daten über deren Adresse, Wirkungsbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung automationsunterstützt verarbeiten. Diese personenbezogenen Daten dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenbehörde übermittelt werden. Im Falle des Erlöschens der Bestellung sind die personenbezogenen Daten jeweils zu löschen.

§ 14b K-PStG


§ 14b

Stellung gegenüber der Behörde

 

(1) Die Organe der Straßenaufsicht haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.

 

(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Organe der Straßenaufsicht über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Wirkungsbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.

 

(3) Sofern die Organe der Straßenaufsicht nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Behörde den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) Organe der Straßenaufsicht, die die persönlichen Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr erfüllen, haben dies der Landesregierung anzuzeigen.

§ 15 K-PStG


3. Abschnitt

 

§ 15

Eigener Wirkungsbereich

 

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 16 K-PStG Mitwirkung


(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 17 mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für § 17 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, soweit dies die Parkgebühr betrifft, sowie für § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b.

§ 17 K-PStG


(1) Wer

1.

durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;

2.

einer Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 2 nicht nachkommt oder

3.

entgegen einer aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde

a)

die zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise für deren Entrichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt, markiert, entwertet oder in Gang setzt, oder

b)

den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht anbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

als Organ der Straßenaufsicht

a)

sein Amt entgegen den Dienstanweisungen der Landesregierung oder zuständigen Straßenpolizeibehörde (§ 14b Abs. 1) ausübt,

b)

gegen die Meldepflicht gemäß § 14b Abs. 2 erster Satz verstößt oder

2.

die Tätigkeit eines Organs der Straßenaufsicht

a)

ohne Bestellung gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz ausübt oder

b)

nach Ablauf der Befristung gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz ausübt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstraf-bestimmungen mit strengerer Straße bedroht wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Anlage

Anl. 1 K-PStG


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Soweit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Bundesland Kärnten Personen als Organe der Straßenaufsicht auf ihre Dienstpflicht vereidigt und mit einem Dienstabzeichen ausgestattet worden sind (§ 97 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960) und ein Widerrufsgrund im Sinn des § 14a Abs. 2 K-PStG nicht gegeben ist, erlischt ihre Stellung als Organe der Straßenaufsicht nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes. In diesem Fall sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich der Landesregierung zurückzugeben.

ÜbergangsbestimmungenArtikel II(LGBl Nr 113/2005)

(1) Dieses Gesetz tritt - soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird - am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Parkscheine, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgelegt wurden, bleiben gültig, ohne dass sie an eine aufgrund der im Artikel I Z 1 (betreffend § 1) genannten Ermächtigung erlassene Verordnung der Gemeinde angepasst werden.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist Art. I Z 10 (betreffend § 17 Abs. 1) auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag begangen wurden.

Artikel II(LGBl Nr 75/2011)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 7 (betreffend § 17 Abs. 2) ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht werden.

Artikel II(LGBl Nr 22/2014)

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel XXVII(LGBl Nr 29/2020)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.

(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.

(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.

(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.

(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.

(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.

Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG (K-PStG) Fundstelle


Gesetz, mit dem die Entrichtung der Parkgebühr, der Ausgleich für
fehlende Garagen und Stellplätze sowie die Bestellung von
Straßenaufsichtsorganen geregelt werden (Kärntner Parkraum- und
Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG)
StF: LGBl Nr 55/1996 (WV)

Änderung

LGBl Nr 122/1997

LGBl Nr 6/1999

LGBl Nr 13/2005

LGBl Nr 113/2005

LGBl Nr 42/2010

LGBl Nr 75/2011

LGBl Nr 43/2012 (DFB)

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 22/2014

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