Ausgleichsabgabe
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, als Ersatz für jene Stellplätze oder Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten bei Vorhaben im Sinne des § 13 Abs 1 nicht errichtet werden können, durch Beschluß des Gemeinderates je Stellplatz oder Garage eine Ausgleichsabgabe bis zu der im Abs 3 festgelegten Höhe zu erheben.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Die Sätze sind für Stellplätze einspuriger und mehrspuriger Kraftfahrzeuge gesondert festzulegen. Zufahrtswege haben außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Ausgleichsabgabe ist so zu bestimmen, daß je Stellplatz oder Garage die ortsüblichen durchschnittlichen Kosten für die Errichtung eines Stellplatzes (bei Stellplätzen für mehrspurige Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes von 2,30 x 5,00 m) nicht überschritten werden.
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