(1) Der Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrollnachweise sind durch Verordnung des Gemeinderates so zu bestimmen, dass
1. | die Handhabung möglichst einfach ist, | |||||||||
2. | der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering ist, | |||||||||
3. | das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und | |||||||||
4. | die ordnungsgemäße Überwachung möglich ist. |
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass jeder, der sein Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz gemäß §§ 1 und 2 abstellt, wenigstens einen der vorgesehenen Kontrollnachweise in der Nähe des Abstellplatzes erwerben kann.
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