(1) Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.
(2) Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,
1. | keine Parkgebühr zu entrichten haben oder | |||||||||
2. | eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat (§ 4 Abs. 2) | |||||||||
zu entrichten haben. |
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