§ 7 K-PStG Anrainer

K-PStG - Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz - K-PStG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1)              Der Bürgermeister kann unter sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 Ausnahmen von der Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 erteilen.

(2)              Der Gemeinderat hat in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen, dass Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 erteilt worden ist,

1.

keine Parkgebühr zu entrichten haben oder

2.

eine Parkgebühr in der Form einer Pauschalgebühr je Kalendermonat (§ 4 Abs. 2)

zu entrichten haben.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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