Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsÜber § 1 hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.Über Paragraph eins, hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO 1960) außerhalb von Kurzparkzonen für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Parkgebühr auszuschreiben.
(2)Absatz 2Als Abstellen im Sinne des Abs. 1 gilt das Halten und Parken im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.Als Abstellen im Sinne des Absatz eins, gilt das Halten und Parken im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften.
(3)Absatz 3Von der Entrichtung der Parkgebühr sind jedenfalls jene Fahrzeuge ausgenommen, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr befreit sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere sachliche oder zeitliche Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 festlegen.Von der Entrichtung der Parkgebühr sind jedenfalls jene Fahrzeuge ausgenommen, die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 von der Entrichtung der Kurzparkzonengebühr befreit sind. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere sachliche oder zeitliche Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, festlegen.
(4)Absatz 4Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht.Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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