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(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
5. | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt - nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.
(3) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 4 anderes bestimmt wird.
(4) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden; im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 K-DRG 1994 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994 sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war.
(5) Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd § 147 Abs. 3 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, Zeiten nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 10 Abs. 6 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(7) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates bleiben dabei unberücksichtigt.
(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
1. | der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, | |||||||||
2. | den angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten, | |||||||||
3. | den angerechneten Ruhestandszeiten, | |||||||||
4. | den zugerechneten Zeiträumen, | |||||||||
5. | den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten. |
(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt - nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 - die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.
(3) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 4 anderes bestimmt wird.
(4) Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1b, 1d Z 1 und 3 Z 2 K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden; im Fall des § 79 Abs. 3 Z 2 K-DRG 1994 bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach § 79a K-DRG 1994 sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 79 Abs. 1 und 1a K-DRG 1994 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war.
(5) Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd § 147 Abs. 3 Z 3 K-DRG 1994 gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, Zeiten nach §§ 51, 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 K-DRG 1994 sowie Kindererziehungszeiten im Ausmaß des § 10 Abs. 6 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(7) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates bleiben dabei unberücksichtigt.