(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
a) | Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein oder | |||||||||
b) | Entlohnungsgruppe k 5 im Entlohnungsschema k: Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst und Fachdienst | |||||||||
hat das Objektivierungsverfahren jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen: | ||||||||||
1. | Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5; | |||||||||
2. |
(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.
(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
1. | Tests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur: Es ist am PC eine Abschrift eines Textes zu erstellen. Die Beherrschung des PC, Schreibfertigkeit, Zahl der Reinanschläge und Geschwindigkeit in einem vorgegebenen angemessenen Zeitraum werden gemessen und beurteilt. | |||||||||
2. | Tests zum Nachweis der EDV-Kenntnisse: Die Kenntnisse über die Anwendung von MS Office, insbesondere Word und Excel – also Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationskenntnisse – werden überprüft und beurteilt. | |||||||||
3. | Rechtschreibtest: Ein Rechtschreibtest wird ausgewertet und beurteilt. |
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