§ 22b K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

a)

Modellfunktion Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD),

b)

Modellfunktionen Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung,

c)

Modellfunktion Erzieher,

d)

Entlohnungsgruppe k 2 im Entlohnungsschema k: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen,

e)

Entlohnungsgruppe k 3 im Entlohnungsschema k: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

f)

Entlohnungsgruppe k 4 im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Kindergärtner,

g)

Entlohnungsgruppe k 6 im Entlohnungsschema k: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz,

h)

Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Werkstätten- und Betriebsleiter,

i)

Entlohnungsgruppe k 8 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst oder

j)

Entlohnungsgruppe k 9 im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Hilfsdienst

hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

1.

Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5;

2.

Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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