(1) Das Interview ist so zu führen, daß es ein Bild über die Persönlichkeitsstruktur und die fachliche Kompetenz der Bewerber ermöglicht. Unklarheiten sind durch Nachfragen zu klären.
(2) Anhand des bestehenden Anforderungsprofils, insbesondere der fachlichen und persönlichen Anforderungen, ist eine Gesprächsunterlage in Form eines Interview-Leitfadens zu entwickeln, der es ermöglicht, daß allen Bewerbern in den Grundzügen die gleichen Fragen gestellt werden können. Der Leitfaden ist von mindestens einem Gutachter zu erstellen.
(3) Im Interview sind die Bewerber von mindestens drei Gutachtern zu beurteilen. Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.
(4) Die Dauer des Interviews ist von jenen Gutachtern, die den Leitfaden entwickelt haben, festzulegen und darf zwei Stunden pro Bewerber nicht überschreiten.
(5) Im Anschluß an jedes Interview ist von jedem Gutachter auf Basis der fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles für jedes Kriterium, das im Interview erfragt worden ist, eine Schulnote von eins bis fünf zu vergeben. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition der einzelnen Noten, getrennt nach fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles, und durch anschließende Division pro Bewerber zwei Durchschnittsnoten (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zu errechnen.
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