(1) Ein berufskundlich-psychologischer Eignungstest muß geeignet sein, insbesondere über Interessenslage, Intelligenz und Leistungsfähigkeit der Bewerber Aufschluß zu geben.
(2) Die zur Anwendung gelangenden berufskundlich-psychologischen Eignungstests müssen wissenschaftlich fundierte, nach berufskundlichen Gesichtspunkten von Psychologen oder einem psychologischen Forschungsinstitut zusammengestellte Testverfahren sein und den wissenschaftlichen Kriterien der Objektivität, Verläßlichkeit und Gültigkeit entsprechen.
(3) Die Auswertung hat nach vorgegebenen wissenschaftlichen und berufskundlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Auswertung ist von der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen, in das Schulnotensystem umzusetzen, und die Durchschnittsnoten sind zu ermitteln. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.
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