§ 10a K-OV

K-OV - Kärntner Objektivierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz in Betracht kommt (Bewerberpool), ein abgekürztes und vereinfachtes Verfahren zu erfolgen.

(2) Dieses Verfahren hat, wenn sich Bewerber, die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6 Kärntner Objektivierungsgesetz) nach dem 3., 5. oder 6. Abschnitt unterzogen haben und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. b und c K-OG erfüllt sind, jedenfalls aus einem Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9 mit der Maßgabe zu bestehen, dass das Interview von mindestens zwei Gutachtern zu beurteilen ist und die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist. Ein Gutachter ist der künftige Vorgesetzte, alle weiteren Gutachter sind aus der Organisationseinheit heranzuziehen, in der die Besetzung der Planstelle erfolgt.

(3) Das Interview nach Abs. 2 kann erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit berufskundlich-psychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 oder mit allen diesen Verfahrensschritten ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen. Die Durchführung und Auswertung dieser Verfahrensschritte erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist.

(4) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG zu übermitteln.

(5) Ist im Bewerberpool für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz nur ein Bewerber vorhanden, so ist ein Bewerbergespräch gemäß § 4 Z 6 und § 10 vom künftigen Vorgesetzten mit der Maßgabe zu führen, dass die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist. Das Ergebnis dieses Bewerbergesprächs ist der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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